Die Briefe stapeln sich, mehrere Gläubiger verlangen Geld, und das Einkommen reicht längst nicht mehr für alle Forderungen. Wer in dieser Situation steckt, denkt häufig an eine Privatinsolvenz. Doch es gibt einen weiteren Weg: einen außergerichtlichen Vergleich.
Dabei vereinbaren Sie mit Ihren Gläubigern, welchen Betrag Sie noch bezahlen und unter welchen Bedingungen die übrigen Schulden erlassen werden. Das kann eine Einmalzahlung sein oder ein überschaubarer Ratenplan. Stimmen die beteiligten Gläubiger zu und erfüllen Sie die Vereinbarung, können Sie die erfassten Schulden ohne Insolvenzverfahren hinter sich lassen.
Eine Garantie gibt es dafür allerdings nicht. Niemand muss einem freiwilligen Forderungsverzicht zustimmen. Deshalb braucht ein tragfähiger Vergleich vor allem drei Dinge: einen vollständigen Überblick, ein bezahlbares Angebot und eindeutige Vereinbarungen.
Was ist ein außergerichtlicher Vergleich?
Ein außergerichtlicher Vergleich ist eine vertragliche Einigung zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gläubigern. Sie verpflichten sich zu einer vereinbarten Leistung. Im Gegenzug verzichtet der jeweilige Gläubiger beispielsweise auf einen Teil seiner Forderung oder auf weitere Zinsen.
Die gesetzliche Grundlage für den Vergleich findet sich in § 779 BGB. Vereinfacht gesagt: Beide Seiten geben nach, um einen Streit oder eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden. Dazu gehört auch die Unsicherheit, ob sich eine Forderung tatsächlich durchsetzen lässt.
Bei der Schuldenregulierung lautet die praktische Frage häufig: Ist ein verlässlich gezahlter Teilbetrag für den Gläubiger sinnvoller als eine lange, möglicherweise erfolglose Beitreibung?
Wichtig: Eine gewöhnliche Ratenzahlung ist noch kein Vergleich mit Schuldenerlass. Wenn Sie lediglich kleinere Monatsraten vereinbaren, kann die gesamte Forderung einschließlich weiterer vereinbarter Kosten bestehen bleiben. Der Verzicht auf die Restforderung muss ausdrücklich geregelt sein.
Wie ein Vergleich aussehen kann: ein Rechenbeispiel
Frau Sommer schuldet vier Gläubigern insgesamt 24.000 Euro. Nach einer Prüfung ihrer Einnahmen und notwendigen Ausgaben steht fest: Sie kann die Schulden auf absehbare Zeit nicht vollständig zurückzahlen.
Ein Angehöriger bietet ihr einmalig 6.000 Euro als Unterstützung an. Dieses Geld soll nur zur Verfügung stehen, wenn damit eine abschließende Einigung mit allen vier Gläubigern erreicht wird.
Frau Sommer bietet jedem Gläubiger 25 Prozent seiner geprüften Forderung an:
- Gläubiger A: 10.000 Euro Forderung – angeboten werden 2.500 Euro.
- Gläubiger B: 6.000 Euro Forderung – angeboten werden 1.500 Euro.
- Gläubiger C: 5.000 Euro Forderung – angeboten werden 1.250 Euro.
- Gläubiger D: 3.000 Euro Forderung – angeboten werden 750 Euro.
Akzeptieren alle vier Gläubiger das Angebot und bestätigen sie den Erlass der jeweiligen Restforderung nach fristgerechter Zahlung, können die 24.000 Euro Schulden durch insgesamt 6.000 Euro Vergleichszahlungen erledigt werden.
Das Beispiel ist frei erfunden und keine übliche oder zugesicherte Vergleichsquote. Ob Gläubiger zustimmen, hängt unter anderem von Einkommen, Vermögen, Sicherheiten und ihren sonstigen Aussichten auf Zahlung ab. Hinzukommende Beratungskosten wären gesondert zu berücksichtigen.
Wann kommt ein außergerichtlicher Vergleich infrage?
Sie müssen weder eine bestimmte Schuldenhöhe erreichen noch eine feste Anzahl von Gläubigern haben. Auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist keine allgemeine Voraussetzung für eine freiwillige Einigung.
Ein Vergleich lässt sich eher begründen, wenn Sie nachvollziehbar zeigen können, dass die vollständige Rückzahlung unrealistisch ist, das angebotene Geld aber tatsächlich zur Verfügung steht.
Folgende Umstände können ein Angebot unterstützen:
- Eine verfügbare Einmalzahlung: etwa aus einer Schenkung oder aus Vermögen, dessen Einsatz nach Beratung sinnvoll ist.
- Ein verlässlicher monatlicher Überschuss: ausreichend für Raten, ohne Miete, Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben zu gefährden.
- Nachvollziehbare finanzielle Verhältnisse: Ein belegbarer Überblick erleichtert die Beurteilung des Angebots.
- Begrenzte Beitreibungsaussichten: Ein Gläubiger kann eher zu einem Verzicht bereit sein, wenn er ansonsten voraussichtlich wenig erhalten würde.
Viele Gläubiger oder unterschiedliche Forderungsarten erhöhen den Abstimmungsaufwand. Bei Steuerschulden und anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen gelten zudem besondere Regeln. Hier sollte eine fachkundige Beratung prüfen, welche Vereinbarungen überhaupt möglich sind.
Wenn derzeit kein Geld für einen Vergleich vorhanden ist, sollten Sie keine unrealistischen Raten zusagen. Lassen Sie stattdessen prüfen, ob andere Lösungen, einschließlich einer Verbraucherinsolvenz, besser zu Ihrer Situation passen.
Vor dem Angebot: erst die Existenz sichern, dann rechnen
Ein Vergleich hilft Ihnen wenig, wenn Sie dafür Ihre laufende Miete nicht mehr bezahlen können. Bevor Sie Geld an alte Gläubiger verteilen, müssen Wohnen, Energie, Lebensmittel und weitere notwendige Ausgaben gesichert sein. Auch laufende Unterhaltspflichten gehören in die Planung.
Erstellen Sie anschließend zwei Übersichten: eine über Ihre Schulden und eine über Ihren Haushalt.
In die Schuldenübersicht gehören:
- Name und Anschrift jedes Gläubigers beziehungsweise seines Vertreters.
- Aktenzeichen oder Vertragsnummer.
- Aktueller Forderungsstand mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten.
- Vorhandene Mahn- oder Vollstreckungsbescheide sowie andere Titel.
- Laufende Pfändungen, Sicherheiten oder bereits geschlossene Zahlungsvereinbarungen.
Fordern Sie fehlende Forderungsaufstellungen an. Prüfen Sie außerdem, ob dieselbe Forderung mehrfach in Ihren Unterlagen auftaucht, beispielsweise beim ursprünglichen Gläubiger und bei einem Inkassounternehmen.
Übernehmen Sie nicht ungeprüft jede verlangte Summe. Fehlerhafte Kosten oder unberechtigte Forderungen sollten geklärt werden, bevor Sie eine Vereinbarung unterschreiben oder die Forderung anerkennen.
Für den Haushaltsplan erfassen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben. Denken Sie auch an Zahlungen, die nur einmal im Jahr anfallen, und rechnen Sie diese auf den Monat um. Eine kleine Rücklage für Reparaturen oder Nachzahlungen verhindert, dass schon die erste unerwartete Rechnung Ihren Plan kippt.
Einmalzahlung oder Raten: Was können Sie wirklich leisten?
Eine Einmalzahlung bietet dem Gläubiger einen schnellen Abschluss. Bei Raten muss er dagegen darauf vertrauen, dass Sie über die gesamte Laufzeit zahlen können. Deshalb können beide Varianten zu unterschiedlichen Verhandlungsergebnissen führen.
Für Sie zählt vor allem, ob die Zahlung dauerhaft tragbar ist.
Ein Beispiel: Ihr Haushaltsplan zeigt einen monatlichen Überschuss von 230 Euro. Davon benötigen Sie 70 Euro als Puffer für unregelmäßige Ausgaben. Dann stehen höchstens 160 Euro für die gesamte Schuldenregulierung zur Verfügung. Vier einzelne Zusagen über jeweils 100 Euro wären zusammen bereits unbezahlbar.
Planen Sie immer die Summe aller Vergleichsraten. Eine niedrige Rate bei einem einzelnen Gläubiger sagt noch nichts darüber aus, ob der Gesamtplan funktioniert.
Auch Geld aus der Familie verdient einen zweiten Blick. Eine Schenkung und ein Darlehen sind unterschiedliche Dinge: Wenn Sie die Unterstützung zurückzahlen müssen, entstehen neue Verpflichtungen. Diese gehören ebenfalls in Ihren Haushaltsplan.
So laufen die Verhandlungen ab
Aus den geprüften Forderungen und Ihrem verfügbaren Budget entsteht ein konkretes Angebot. Darin stehen der angebotene Betrag, die Zahlungsweise und der gewünschte Verzicht auf die verbleibende Forderung.
Eine kurze, nachvollziehbare Begründung erklärt, weshalb Sie nicht vollständig zahlen können und wie Sie die angebotene Zahlung finanzieren. Welche Nachweise Sie dafür offenlegen sollten, besprechen Sie am besten mit Ihrer Beratung. Nicht jedes verlangte Detail muss ungeprüft weitergegeben werden.
Gläubiger können zustimmen, ablehnen oder ein Gegenangebot machen. Auch ein Gegenangebot muss in Ihren Gesamtplan passen. Wenn Sie einem Gläubiger mehr versprechen, fehlt dieses Geld möglicherweise bei den anderen.
Schweigen ist beim freiwilligen außergerichtlichen Vergleich grundsätzlich keine Zustimmung. Verlassen Sie sich deshalb auf eine eindeutige Bestätigung, bevor Sie eine Einigung als abgeschlossen betrachten.
Für eine vollständige außergerichtliche Schuldenbereinigung müssen alle Gläubiger zustimmen, deren Forderungen Sie auf diesem Weg erledigen wollen. Eine Mehrheit kann einen ablehnenden Gläubiger außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht einfach überstimmen.
Was während der Verhandlungen mit Pfändungen passiert
Schon das Versenden eines Vergleichsangebots stoppt weder eine Kontopfändung noch andere Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Zinsen und Kosten können weiterlaufen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Deshalb sollte geklärt werden, ob ein Gläubiger während der Verhandlungen vorübergehend auf weitere Maßnahmen verzichtet. Bei einem Ratenvergleich muss zudem feststehen, wie mit bestehenden Pfändungen umgegangen wird und ob bei vertragsgemäßer Zahlung weitere Vollstreckung unterbleibt.
Gerichtliche Schreiben und laufende Fristen dürfen Sie währenddessen nicht liegen lassen. Ein Vergleichsangebot ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch, Einspruch oder sonstigen erforderlichen Rechtsbehelf.
Wie lange dauert ein außergerichtlicher Vergleich?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Verhandlungsdauer. Ein einfacher Fall mit vollständigen Unterlagen und wenigen Gläubigern kann innerhalb einiger Wochen geklärt werden. Müssen Forderungen erst geprüft werden oder sind mehrere Verhandlungsrunden nötig, kann es mehrere Monate dauern.
Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsdauer. Bei einer Einmalzahlung kann der Vergleich nach Zahlung und Eintritt der vereinbarten Erlasswirkung abgeschlossen sein. Ein Ratenvergleich läuft so lange, wie Sie es vereinbart haben.
Eine Laufzeit unter drei Jahren ist möglich. Ein Vergleich kann aber auch länger dauern. Vergleichen Sie deshalb nicht nur die monatliche Rate, sondern auch Gesamtzahlung, Laufzeit und Beratungskosten mit anderen Entschuldungswegen.
Diese Punkte gehören in die Vergleichsvereinbarung
Halten Sie die Einigung schriftlich fest. Die Vereinbarung sollte so deutlich sein, dass später kein Streit darüber entsteht, welche Forderung erledigt wurde.
- Erfasste Forderung: Gläubiger, Aktenzeichen und gegebenenfalls vorhandener Vollstreckungstitel.
- Vergleichsbetrag: die abschließend zu zahlende Summe.
- Zahlungsplan: Fälligkeiten, Ratenhöhe, Laufzeit und Zahlungsweg.
- Zinsen und Kosten: ob weitere Beträge entstehen oder bereits enthalten sind.
- Restschuldenerlass: welche verbleibenden Ansprüche unter welchen Bedingungen entfallen.
- Vollstreckung: wie bestehende Pfändungen und weitere Maßnahmen behandelt werden.
- Zahlungsprobleme: Folgen verspäteter oder ausbleibender Raten und mögliche Nachfristen.
- Abschluss: Erledigungsbestätigung sowie Umgang mit vorhandenen Vollstreckungstiteln.
Gerade Klauseln zum Zahlungsverzug verdienen Aufmerksamkeit. Je nach Vereinbarung kann ein versäumter Zahlungstermin dazu führen, dass der vereinbarte Nachlass entfällt und die ursprüngliche Restforderung wieder verlangt wird.
„Nach der letzten Rate schuldenfrei“ gilt nur, wenn Sie die Bedingungen erfüllt haben und die Vereinbarung die betreffenden Restforderungen tatsächlich erledigt. Vergessene Gläubiger und später entstandene Schulden verschwinden dadurch nicht.
Welche Vorteile bietet der Vergleich gegenüber einer Privatinsolvenz?
Ein erfolgreicher außergerichtlicher Vergleich kann Ihnen mehrere Vorteile bringen:
- Kein Insolvenzverfahren: Die erfassten Schulden werden durch Verträge mit den Gläubigern geregelt.
- Individuelle Zahlungsbedingungen: Einmalzahlung, Raten und Laufzeit lassen sich verhandeln.
- Möglicher Schuldenerlass: Gläubiger können auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
- Keine Insolvenzbekanntmachung durch den Vergleich selbst: Die private Einigung wird nicht als Insolvenzverfahren veröffentlicht.
- Kein Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund des Vergleichs: Sie erfüllen unmittelbar die vereinbarten Pflichten.
Diese Vorteile müssen zu Ihrer finanziellen Lage passen. Ein hoher Vergleichsbetrag mit jahrelangen Raten kann für Sie ungünstiger sein als eine Verbraucherinsolvenz.
Bei der Verbraucherinsolvenz beträgt die Abtretungsfrist im Regelfall drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Eine gesetzliche Mindestquote für die Restschuldbefreiung gibt es nicht. Auch Menschen ohne pfändbares Einkommen können daher grundsätzlich eine Entschuldung erreichen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die passende Frage lautet deshalb: Welchen Weg können Sie durchhalten, und welcher führt unter Ihren tatsächlichen Bedingungen zu einem verlässlichen Abschluss?
Was kostet ein außergerichtlicher Vergleich?
Für die Unterstützung bei einem Vergleich gibt es keinen einheitlichen Preis. Viele kommunale oder gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen beraten kostenlos. Klären Sie die Bedingungen bei der jeweiligen Stelle; Wartezeiten sind möglich.
Bei anwaltlicher oder gewerblicher Unterstützung können Kosten entstehen. Diese hängen vom Angebot, dem Umfang der Tätigkeit und der jeweiligen Gebührenregelung ab. Die Schuldenhöhe allein erklärt den Preis nicht.
Fragen Sie vor einer Beauftragung:
- Was kostet die gesamte Beratung und Vertretung?
- Sind die Prüfung der Forderungen und die Verhandlungen enthalten?
- Entstehen zusätzliche Gebühren, wenn der Vergleich scheitert?
- Welcher Anteil meiner Zahlungen geht an die Gläubiger und welcher an den Anbieter?
- Kommt bei anwaltlicher Beratung gegebenenfalls Beratungshilfe infrage?
Lassen Sie sich Leistungen und Kosten schriftlich erklären. Versprechen wie „garantiert schuldenfrei“ oder ein angeblich sicherer Erlass von 80 oder 90 Prozent ersetzen keine Prüfung Ihres Falls.
Was passiert mit SCHUFA-Einträgen?
Ein Vergleich löscht negative SCHUFA-Einträge nicht automatisch. Auch die letzte Zahlung bedeutet nicht, dass Ihre Bonität sofort wiederhergestellt ist.
Wenn eine gemeldete Forderung durch die erfüllte Vereinbarung erledigt ist, sollte ihr Status entsprechend aktualisiert werden. Bitten Sie den Gläubiger um eine Erledigungsbestätigung und prüfen Sie anschließend Ihre gespeicherten Daten, etwa über eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO.
Nach den veröffentlichten SCHUFA-Regeln werden erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt sich die Frist auf 18 Monate. Das ist jedoch keine automatische Folge eines außergerichtlichen Vergleichs; insbesondere gelten Bedingungen zum zeitnahen Forderungsausgleich und zu weiteren Negativdaten.
Verlassen Sie sich deshalb nicht auf pauschale Zusagen, ein Vergleich führe sofort zu einer „SCHUFA ohne Einträge“. Prüfen Sie den konkreten Eintrag und die dafür geltenden Speicherregeln.
Was tun, wenn ein Gläubiger ablehnt?
Eine Ablehnung bedeutet zunächst, dass mit diesem Gläubiger keine Einigung besteht. Sie können die Gründe klären, ein tragbares Gegenangebot prüfen oder sich beraten lassen, ob weitere Verhandlungen sinnvoll sind.
Teilvereinbarungen mit anderen Gläubigern können möglich sein. Sie machen Sie aber nicht insgesamt schuldenfrei. Prüfen Sie vor einzelnen Zahlungen, ob dadurch Geld für eine vollständige Lösung verloren geht.
Wenn die außergerichtliche Einigung scheitert, kann eine Verbraucherinsolvenz infrage kommen. Der außergerichtliche Einigungsversuch gehört grundsätzlich zu deren Vorbereitung. Für den Antrag wird eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über den gescheiterten Versuch benötigt. Eine selbst verschickte Anfrage allein ersetzt diese Bescheinigung nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan weiterhelfen. Dabei kann das Gericht die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger ersetzen. Das ist ein gesondertes gerichtliches Verfahren und keine Möglichkeit, eine Ablehnung im freiwilligen Vergleich einfach zu übergehen.
Können Sie selbst mit Ihren Gläubigern verhandeln?
Ja. Sie dürfen selbst ein Angebot machen und eine Einigung anstreben. Bei einer einzelnen, geprüften Forderung und einem verfügbaren Einmalbetrag kann das überschaubar sein.
Bei mehreren Gläubigern, Pfändungen, unklaren Kosten oder öffentlich-rechtlichen Forderungen ist Unterstützung häufig sinnvoll. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine entsprechend tätige Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kann Forderungen prüfen, den Gesamtplan beurteilen und Vertragsklauseln erklären.
Auch öffentliche und gemeinnützige Beratungsstellen unterstützen außergerichtliche Einigungsversuche. Dass sie grundsätzlich nur auf eine Insolvenz hinarbeiten, trifft nicht zu.
Ihr erster Schritt: einen bezahlbaren Gesamtplan aufstellen
Beginnen Sie mit den Unterlagen, die bereits vorhanden sind. Sortieren Sie Briefe nach Gläubiger, notieren Sie offene Beträge und stellen Sie Einnahmen und notwendige Ausgaben gegenüber. Fehlende Informationen können Sie anschließend gezielt ergänzen.
Unterschreiben Sie noch keine neue Ratenvereinbarung, nur um ein Mahnschreiben schnell vom Tisch zu bekommen. Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung stimmt und ob die Zahlung zusammen mit Ihren übrigen Verpflichtungen tragbar ist.
Ein guter Vergleich beendet Schulden, ohne neue Zahlungslücken zu schaffen. Ob dafür eine Einmalzahlung, ein Ratenplan oder ein anderer Entschuldungsweg passt, zeigt sich erst nach dieser Bestandsaufnahme.
Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 779 BGB: Begriff des Vergleichs
- § 305 InsO: Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzantrags
- § 287 InsO: Antrag und Abtretungsfrist
- § 309 InsO: Ersetzung der Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
- Verbraucherzentrale: Privatinsolvenz und außergerichtliche Einigung
- Verbraucherzentrale: Ratenvereinbarungen beim Inkasso
- Verbraucherzentrale: Schuldnerberatungsangebote prüfen
- SCHUFA: Daten und Speicherfristen

