Das Konto ist im Minus, eine Steuererstattung geht ein – und trotzdem bleibt kein Geld für den Einkauf. Kurz darauf kürzt das Jobcenter die Leistungen, weil es die Erstattung als Einkommen berücksichtigt. Wie soll man dann Lebensmittel, Strom und andere notwendige Ausgaben bezahlen? Einfach den Dispo erneut nutzen?
Genau um diese Frage ging es in einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Die Richter stellten klar: Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus tatsächlich verfügbaren Mitteln bestreiten kann, muss dafür nicht erneut Schulden über einen Dispokredit aufnehmen.
Das Urteil vom 24. Juni 2020, Aktenzeichen B 4 AS 9/20 R, ist für Menschen mit Grundsicherungsleistungen und einem überzogenen Girokonto wichtig. Es bedeutet allerdings nicht, dass jede Zahlung auf ein Konto im Minus automatisch von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist. Entscheidend sind der Zeitpunkt, die Verwendung des Geldes und seine tatsächliche Verfügbarkeit.
Wie entstehen Disposchulden überhaupt?
Ein Dispokredit erlaubt es, mehr Geld vom Girokonto auszugeben, als darauf vorhanden ist. Das kann kurzfristig helfen, etwa wenn die Stromnachzahlung vor dem nächsten Geldeingang fällig wird.
Ein einfaches Beispiel:
- Auf Frau Neumanns Konto liegen noch 40 Euro.
- Sie muss eine unerwartete Rechnung über 240 Euro bezahlen.
- Die Bank erlaubt ihr, das Konto zu überziehen.
- Nach der Zahlung steht das Konto bei minus 200 Euro.
Die 200 Euro sind kein zusätzliches Einkommen. Frau Neumann hat sie sich von der Bank geliehen und muss sie zurückzahlen. Meist fallen dafür auch Zinsen an.
Kommt später Geld auf das Konto, wird zunächst der negative Kontostand kleiner. Wer bei minus 800 Euro steht und 500 Euro erhält, hat danach nicht 500 Euro Guthaben, sondern weiterhin 300 Euro Schulden bei der Bank.
Was war im Fall vor dem Bundessozialgericht passiert?
Im entschiedenen Fall erhielt ein Vater eine Einkommensteuererstattung von rund 2.383 Euro. Sein Girokonto war zu diesem Zeitpunkt bereits stark überzogen. Die Erstattung wurde dem Konto gutgeschrieben und verringerte das Minus.
Das Jobcenter behandelte die Steuererstattung als einmaliges Einkommen und verteilte sie nach den damals geltenden Regeln auf mehrere Monate. Dadurch fielen die berechneten Leistungen niedriger aus.
Im späteren, vor Gericht umstrittenen Zeitraum stand dem Vater die Erstattung jedoch nicht mehr als Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Das Jobcenter argumentierte sinngemäß: Er könne den wieder frei gewordenen Disporahmen nutzen.
Das hätte bedeutet, erneut Geld von der Bank zu leihen – und dafür Zinsen zu zahlen. Dagegen wehrte sich der Vater. Der Streit ging bis zum Bundessozialgericht.
Ein neues Rechenbeispiel: Warum eine Gutschrift nicht immer Geld zum Leben ist
Stellen wir uns Herrn Özdemir vor. Er hat seinen Dispo ausgeschöpft, weil er in den vergangenen Monaten Lebensmittel und notwendige Rechnungen bezahlen musste.
- Kontostand vor der Erstattung: minus 1.600 Euro
- Steuererstattung: 1.200 Euro
- Kontostand danach: minus 400 Euro
Herr Özdemir hat durch die Erstattung 1.200 Euro weniger Bankschulden. Das ist eine finanzielle Verbesserung. Er hat aber noch immer kein positives Kontoguthaben.
Wenn er nun 100 Euro für Lebensmittel mit seiner Bankkarte bezahlt, sinkt sein Guthaben nicht. Stattdessen steigen seine Bankschulden von 400 auf 500 Euro.
Der Unterschied ist entscheidend: Ein geringerer Schuldenstand ist nicht dasselbe wie Bargeld oder Kontoguthaben, das ohne neue Kreditaufnahme für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann.
Was hat das Bundessozialgericht entschieden?
Das BSG wies die Revision des Jobcenters zurück. Es bestätigte, dass Leistungsberechtigte im entschiedenen Fall nicht darauf verwiesen werden durften, ihren Lebensunterhalt durch eine erneute Inanspruchnahme des Dispokredits zu finanzieren.
Eine Steuererstattung kann zwar grundsätzlich als Einkommen gelten. Wenn eine einmalige Einnahme während eines längeren Anrechnungszeitraums aber bereits verwendet wurde und später nicht mehr tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, muss genauer geprüft werden, ob noch sogenannte „bereite Mittel“ vorhanden sind.
Die bloße Möglichkeit, sich bei der Bank erneut Geld zu leihen, ersetzt solche Mittel nicht.
Was bedeutet „bereite Mittel“ in einfacher Sprache?
Mit „bereiten Mitteln“ ist Geld gemeint, das zur Deckung des aktuellen Lebensunterhalts tatsächlich eingesetzt werden kann.
Zum Beispiel:
- Verfügbares Geld: Auf dem Konto sind 300 Euro Guthaben, über die Sie verfügen können.
- Kein eigenes Guthaben: Das Konto steht bei minus 300 Euro. Die Bank würde zwar weitere Zahlungen erlauben, aber dafür müssten Sie den Kredit erneut nutzen.
Im zweiten Fall hängt die Zahlung von weiterem geliehenem Geld ab. Genau diesen Unterschied betonte das Gericht.
Warum die Entscheidung nicht jede Einkommensanrechnung verhindert
Hier ist Vorsicht wichtig: Ein Konto im Minus bedeutet nicht automatisch, dass eine Steuererstattung oder eine andere Einnahme niemals angerechnet werden darf.
Im BSG-Fall wurde die Erstattung zunächst als Einkommen eingeordnet. Der Streit betraf insbesondere spätere Monate des damaligen Verteilzeitraums, in denen der Betrag nicht mehr als verfügbares Geld vorhanden war.
Auch kommt es darauf an, um welche Einnahme es geht, wann sie zufloss und welche gesetzlichen Anrechnungsregeln gelten. Eine regelmäßig gezahlte Vergütung ist anders zu prüfen als eine einmalige Steuererstattung. Zudem haben sich einzelne Regeln zur zeitlichen Berücksichtigung von Einkommen seit dem Urteil geändert.
Wer einen Kürzungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht allein mit dem Satz „Mein Konto war im Minus“ argumentieren. Wichtiger ist, den genauen Geldfluss und die tatsächliche finanzielle Lage nachzuweisen.
Wie neue Schulden durch eine Leistungskürzung entstehen können
Schauen wir auf ein weiteres, vereinfachtes Beispiel:
Frau Yilmaz hat bereits 700 Euro Disposchulden. Nach einer Gutschrift sinkt das Minus auf 200 Euro. Einige Zeit später kürzt das Jobcenter ihre Leistungen, weil es weiterhin einen Teil der früheren Zahlung anrechnet.
Frau Yilmaz fehlt nun Geld für Lebensmittel und Fahrkarten. Sie kann entweder eine notwendige Ausgabe nicht bezahlen oder den Dispo wieder stärker nutzen. Entscheidet sie sich für den Dispo, entstehen erneut Bankschulden. Darauf können zusätzlich Zinsen anfallen.
So entsteht eine Schuldenkette:
- Eine notwendige Rechnung führt zur Kontoüberziehung.
- Eine spätere Gutschrift verringert die alten Disposchulden.
- Das Jobcenter berücksichtigt die Gutschrift weiterhin bei der Leistungsberechnung.
- Für den aktuellen Lebensunterhalt fehlt Geld.
- Eine erneute Kontoüberziehung würde neue Schulden und Zinsen verursachen.
Das BSG hat für den entschiedenen Fall gerade die Vorstellung zurückgewiesen, die erneute Kreditaufnahme sei eine zumutbare Lösung für diese Lücke.
Was sollten Betroffene bei einer Kürzung prüfen?
Wenn das Jobcenter eine Zahlung auf Ihrem überzogenen Konto als Einkommen berücksichtigt, schauen Sie sich den Bescheid und die Kontoauszüge genau an. Besonders wichtig sind folgende Fragen:
- Welche Einnahme wurde angerechnet?
- Wann ist das Geld eingegangen?
- Wie hoch war das Kontominus vor und nach der Gutschrift?
- Für welche Monate wurde die Einnahme berücksichtigt?
- War in diesen Monaten noch Geld aus der Einnahme tatsächlich vorhanden?
- Würde die Deckung des Lebensunterhalts eine neue Kreditaufnahme erfordern?
Bewahren Sie Kontoauszüge und Schreiben der Bank auf. Sie können zeigen, wie sich der Kontostand entwickelt hat. Falls das Jobcenter nachfragt, lässt sich damit verständlicher erklären, warum ein früherer Geldeingang später nicht mehr verfügbar war.
Was können Sie gegen einen möglicherweise falschen Bescheid tun?
Halten Sie einen Bescheid für falsch, sollten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Gegen einen Jobcenter-Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Für bestimmte Sonderfälle gelten andere Fristen.
Schildern Sie möglichst konkret, welche Einnahme angerechnet wurde und warum Ihnen das Geld im betroffenen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stand. Legen Sie passende Kontoauszüge bei und nennen Sie gegebenenfalls das BSG-Urteil vom 24. Juni 2020 mit dem Aktenzeichen B 4 AS 9/20 R.
Das Urteil ist ein wichtiger rechtlicher Anhaltspunkt, aber kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Nachzahlung. Ob es auf Ihren Fall passt, hängt von den Einzelheiten ab. Bei einer existenzbedrohenden Kürzung kann eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht tätige Anwältin beziehungsweise ein Anwalt helfen, die nächsten Schritte zügig zu prüfen.
Fazit: Ein Dispo ist kein Ersatz für den Lebensunterhalt
Das Urteil zeigt, warum bei der Einkommensanrechnung nicht allein die Zahl einer früheren Gutschrift entscheidend sein darf. Eine Steuererstattung kann die Schulden bei der Bank verringern. Das heißt aber nicht, dass sie Monate später noch für Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben bereitsteht.
Die wichtigste Aussage des BSG: Wer kein verfügbares Geld mehr hat, muss eine Lücke beim Lebensunterhalt im entschiedenen Fall nicht dadurch schließen, dass er seinen Dispokredit erneut nutzt.
Wenn Ihr Jobcenter eine Zahlung auf einem überzogenen Konto anrechnet, prüfen Sie daher den Zeitraum, die Kontobewegungen und die tatsächliche Verfügbarkeit. Je besser Sie den Geldfluss belegen können, desto genauer lässt sich beurteilen, ob die Kürzung rechtmäßig ist.

