Schulden einfach aussitzen? Warum Verjährung selten eine echte Lösung ist

Schulden können ein belastender Begleiter im Alltag sein. Besonders in schwierigen Lebenslagen – etwa bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Trennung – kann es schnell passieren, dass Zahlungsverpflichtungen nicht mehr eingehalten werden. Wer sich dann mit alten Forderungen konfrontiert sieht, fragt sich früher oder später: Könnten diese Schulden nicht inzwischen verjährt sein?

Die gute Nachricht vorweg: Ja, Schulden verjähren grundsätzlich. Doch die Realität ist komplizierter – und ein „Aussitzen“ der Schulden ist meist keine praktikable Lösung.

Was bedeutet eigentlich „Verjährung“ bei Schulden?

Wenn eine Forderung verjährt ist, bedeutet das, dass der Gläubiger sie rechtlich nicht mehr durchsetzen kann. Das heißt aber nicht, dass die Schuld verschwindet – sie besteht theoretisch weiter, der Gläubiger darf sie nur nicht mehr einklagen.

Entscheidend dabei ist: Die Fristen sind lang – und viele Maßnahmen können sie unterbrechen oder neu starten.

Welche Fristen gelten für welche Schuldenarten?

Die gesetzliche Grundlage liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – doch die Verjährungsdauer hängt stark vom Einzelfall ab:

  • Allgemeine Forderungen: Die übliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Titulierte Forderungen: Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel – etwa durch ein Gericht – verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 197 BGB).
  • Krankenkassenbeiträge: In der Regel verjähren Rückstände hier nach 4 Jahren – außer, es wird nachgewiesen, dass der Schuldner zahlungsfähig war. Dann sind bis zu 30 Jahre möglich.
  • Steuerschulden: Das Steuerrecht hat eigene Regeln. Die sogenannte Zahlungsverjährung beträgt 5 Jahre (§ 228 Abgabenordnung), kann aber durch viele Sonderregelungen beeinflusst werden.

Wann startet die Verjährung?

Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Jahresende des Entstehungsjahres der Forderung. Beispiel: Wurde eine Rechnung im Mai 2022 gestellt, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022 und läuft regulär bis Ende 2025.

Aber Vorsicht: Viele Ereignisse verlängern oder unterbrechen die Frist, zum Beispiel:

  • eine Teilzahlung oder Schuldanerkenntnis
  • eine neue Mahnung
  • ein Antrag auf gerichtliche Vollstreckung
  • eine Vereinbarung über Ratenzahlung

In diesen Fällen startet die Frist von vorn – oder verlängert sich sogar deutlich.

Warum Gläubiger fast immer einen Titel anstreben

Gläubiger kennen das Risiko der Verjährung – und handeln meist vorausschauend. Durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein Urteil sichern sie sich einen Titel, der ihnen 30 Jahre Zeit gibt, die Forderung einzutreiben. Und: Auch innerhalb dieser Zeitspanne kann jede Vollstreckungsmaßnahme die Uhr wieder auf Null setzen.

Lohnt es sich also, auf Verjährung zu hoffen?

In der Theorie mag es verlockend klingen: einfach nichts tun und abwarten, bis die Frist abgelaufen ist. Doch in der Praxis ist das selten von Erfolg gekrönt:

  • Gläubiger reagieren meist frühzeitig.
  • Verjährungsfristen sind schwer zu berechnen und leicht zu unterbrechen.
  • Wer irrtümlich Teilzahlungen leistet, verlängert die Frist ungewollt.
  • Ein plötzlicher Mahnbescheid kann alles wieder aufrollen.

Fazit: Wer auf Verjährung setzt, spielt ein riskantes Spiel.

Besser: Aktiv werden statt abwarten

Anstatt auf eine ungewisse Verjährung zu hoffen, ist es sinnvoller, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Schuldnerberatungen unterstützen dabei, Forderungen zu prüfen und Lösungen zu finden – etwa durch Vergleichsangebote, außergerichtliche Einigungen oder sogar ein geregeltes Insolvenzverfahren.

Wer früh aktiv wird, hat bessere Chancen, die Kontrolle zurückzugewinnen – und langfristig wieder schuldenfrei zu leben.

Unser Rat von MinusZuPlus:

Lassen Sie Schulden nicht „liegen“. Nutzen Sie unsere Rechner, Musterschreiben und kostenlosen Tools, um Klarheit zu gewinnen. Und wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an eine seriöse Beratungsstelle. Der erste Schritt ist oft der wichtigste.

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