Vollstreckungsankündigung – was jetzt zu tun ist und wie Sie eine Pfändung noch verhindern können

Eine Vollstreckungsankündigung ist für viele Betroffene ein Schockmoment. Oft landet sie im Briefkasten, wenn monatelang Mahnungen ignoriert wurden oder die finanzielle Lage einfach keine Zahlungen zugelassen hat. Doch so bedrohlich das Schreiben wirkt:
Es ist gleichzeitig Ihre letzte Chance, eine Pfändung ganz oder teilweise abzuwenden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Sie die Vollstreckungsankündigung erhalten haben, welche Möglichkeiten Ihnen jetzt noch bleiben und wie Sie verhindern, dass der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

Warum bekomme ich eine Vollstreckungsankündigung?

Eine Vollstreckungsankündigung bedeutet, dass ein Gläubiger – ob privat oder staatlich – eine offene Forderung nun zwangsweise eintreiben will. Vor diesem Schritt liegen in der Regel mehrere Mahnungen oder Zahlungserinnerungen.

Mit dem Schreiben setzt der Gläubiger Ihnen eine Frist von meist 14 Tagen, um die Angelegenheit zu klären. Danach wird eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, sofern keine Zahlung oder Einigung erfolgt.

Private Gläubiger benötigen einen Vollstreckungstitel

Beispielsweise:

  • Unternehmen
  • Vermieter
  • Versandhandel
  • Anwälte

Sie dürfen erst vollstrecken, wenn ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid vorliegt.

Behörden dürfen oft schneller vollstrecken

Staatliche Stellen benötigen keinen gerichtlichen Titel. Dazu gehören:

  • Finanzamt
  • Hauptzollamt
  • Stadtkasse / Ordnungsamt
  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Beitragsservice (ARD, ZDF, Deutschlandradio)

Schon ein verstrichener Zahlungstermin kann reichen, um eine Vollstreckung zu starten.

Wie reagiere ich richtig? Die drei wichtigsten Handlungswege

Nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung haben Sie drei realistische Optionen:

Option 1: Sofortige Zahlung

Wenn es möglich ist, die Forderung direkt zu begleichen, ist dies der schnellste Weg aus der Situation.
Senden Sie anschließend:

  • einen kurzen Hinweis, dass die Zahlung erfolgt ist
  • einen Überweisungsnachweis

am besten per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Damit schließen Sie aus, dass es trotzdem zur Vollstreckung kommt.

Option 2: Einigung mit dem Gläubiger

Wenn Sie die Summe nicht auf einen Schlag bezahlen können, lohnt sich fast immer ein Telefonat oder schriftlicher Kontakt. Gläubiger wissen, dass Vollstreckungen teuer, langwierig und unzuverlässig sein können – deshalb sind sie häufig offen für Lösungen.

Mögliche Vereinbarungen:

Ratenzahlung

  • Bei Behörden oft möglich (z. B. Finanzamt, Zoll)
  • Auch private Gläubiger stimmen dem zu, wenn die Raten realistisch sind
  • Wichtig: Jede Rate muss pünktlich eingehen – sonst droht direkte Vollstreckung ohne erneute Ankündigung

Stundung

Die Forderung wird für einen begrenzten Zeitraum „eingefroren“.
Beachten Sie: Nach Ende der Stundung muss die gesamte Summe auf einmal bezahlt werden.

Wichtig: Sobald eine Einigung erzielt oder die Zahlung erfolgt ist, muss der Gläubiger die Vollstreckung aussetzen lassen. Erfolgt dennoch eine Pfändung, können Sie Schadensersatz geltend machen.

Option 3: Einspruch bei fehlerhafter Zustellung

Eine Vollstreckung ist nur rechtmäßig, wenn ein wirksamer Titel zugestellt wurde (außer bei Behördenforderungen).
Dies ist angreifbar, wenn:

  • der Vollstreckungsbescheid an die falsche Adresse geschickt wurde
  • Sie nachweislich keinen Zugang hatten (z. B. Umzug)
  • der Bescheid von einer anderen Person entgegengenommen wurde

In solchen Fällen können Sie Einspruch beim Mahngericht einlegen – sogar Jahre später, wenn Sie beweisen können, dass die Zustellung fehlerhaft war.
Ein Rechtsanwalt kann hier unterstützen, indem er prüft:

  • wohin der Titel geschickt wurde
  • wer ihn entgegengenommen hat
  • ob die Forderung inzwischen verjährt ist

Wenn die Schulden nicht mehr zahlbar sind: Privatinsolvenz als Ausweg

Wenn weder Zahlung noch Raten möglich sind, kann die Privatinsolvenz eine sinnvolle Lösung sein.
Sie schützt vor Vollstreckung und führt – bei erfolgreichem Verlauf – nach spätestens drei Jahren zur Restschuldbefreiung.

Vor dem Insolvenzantrag ist eine außergerichtliche Einigung Pflicht. Dazu benötigen Sie einen Schuldenbereinigungsplan, in dem Sie ein Zahlungsangebot vorlegen.

Scheitern die Verhandlungen, müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung von einer befugten Stelle erhalten:

  • Schuldnerberatung
  • Rechtsanwalt
  • Notar

Erst danach ist der Insolvenzantrag möglich.

Was passiert, wenn nichts unternommen wird?

Wenn die 14 Tage verstreichen, kommt der Gerichtsvollzieher oder ein anderer Vollstreckungsbeamter zum Einsatz. Dieser kann pfänden:

Pfändbare Gegenstände:

  • Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände
  • Fahrzeuge
  • Elektronik
  • Lohn und Konten
  • Immobilien

Unpfändbare Gegenstände:

  • Kleidung, Betten, Haushaltsgegenstände
  • Brillen, Prothesen, medizinische Hilfsmittel
  • Radio, Fernseher
  • Lebensmittel für vier Wochen
  • Arbeitskleidung
  • Dinge, die Ihnen nicht gehören

Beachten Sie: Viele Menschen überschätzen, was pfändbar ist. Der Gesetzgeber schützt das Existenzminimum sehr klar.

Fazit: Die Vollstreckungsankündigung ist kein Endpunkt – aber die letzte Warnung

Eine Vollstreckungsankündigung bedeutet Druck, Angst und Unsicherheit. Aber sie bietet Ihnen noch ein entscheidendes Zeitfenster.
Wer jetzt handelt, kann die Pfändung oft vollständig abwenden – sei es durch Zahlung, eine einvernehmliche Lösung oder rechtliche Schritte.

Wer merkt, dass die eigenen Schulden grundsätzlich nicht mehr beherrschbar sind, sollte frühzeitig über eine Privatinsolvenz nachdenken und professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

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