Diese Schulden bleiben trotz Privatinsolvenz bestehen – was wirklich nicht erlassen wird

Die Privatinsolvenz gilt für viele Betroffene als letzter Ausweg aus einer aussichtslosen finanziellen Situation. Am Ende des Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung, die einen echten Neustart ermöglichen soll.
Doch so umfassend dieser Schuldenschnitt auch ist: Nicht jede Schuld verschwindet automatisch.

Das Insolvenzrecht kennt einige bewusst eng gefasste Ausnahmen. Welche Forderungen davon betroffen sind – und warum –, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundprinzip: Was die Restschuldbefreiung eigentlich bewirkt

Mit der Restschuldbefreiung verlieren Gläubiger das Recht, ihre Forderungen zwangsweise durchzusetzen.
Die Schulden bestehen rechtlich zwar noch fort, sind aber nicht mehr einklagbar oder pfändbar. Juristisch spricht man von sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeiten“.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren gar nicht angemeldet hat. Genau dieses weitreichende Schutzversprechen ist der Kern der Privatinsolvenz.

Doch: Der Gesetzgeber hat bewusst Ausnahmen geschaffen, um bestimmte Verhaltensweisen nicht zu privilegieren.

Ausnahme 1: Schulden aus vorsätzlich verursachten Schäden

Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Gemeint sind Fälle, in denen ein Schaden absichtlich herbeigeführt wurde – etwa durch Betrug oder vorsätzliche Sachbeschädigung.

Wichtig für Betroffene:
Diese Forderungen bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie im Insolvenzverfahren ausdrücklich als solche kennzeichnet und den Vorsatz konkret begründet.

Unterbleibt diese sogenannte qualifizierte Anmeldung, greift die Restschuldbefreiung trotzdem. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

Ausnahme 2: Unterhaltsrückstände bei bewusster Pflichtverletzung

Auch Unterhaltsschulden können von der Entschuldung ausgenommen sein – allerdings nicht pauschal.

Entscheidend ist, ob der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich und pflichtwidrig verletzt hat. Das Gesetz will damit insbesondere Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen schützen.

Auch hier gilt:
Der Unterhaltsgläubiger muss im Verfahren klar darlegen, warum es sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handelt. Ohne diese eindeutige Zuordnung wird auch Unterhalt grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst.

Ausnahme 3: Steuerschulden nach Steuerstraftaten

Steuerschulden sind im Normalfall restschuldbefreiungsfähig. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Forderungen auf einer rechtskräftig festgestellten Steuerstraftat beruhen.

Dazu zählen insbesondere Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung oder ähnlicher Delikte. In diesen Fällen bleiben nicht nur die Steuerschulden selbst bestehen, sondern häufig auch die damit verbundenen Nebenleistungen wie Zinsen.

Ohne eine solche strafrechtliche Verurteilung gilt hingegen auch für Steuerschulden der Grundsatz der Entschuldung.

Ausnahme 4: Geldstrafen und Bußgelder

Strafen sollen durch eine Insolvenz nicht wirkungslos werden. Deshalb bleiben Geldstrafen, Geldbußen und vergleichbare Sanktionen grundsätzlich bestehen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • strafrechtliche Geldstrafen
  • Bußgelder aus Ordnungswidrigkeiten
  • ähnliche staatliche Sanktionszahlungen

Diese Forderungen verfolgen einen Straf- oder Abschreckungszweck und sind deshalb ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Ausnahme 5: Darlehen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens

Wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens über ein zinsloses Darlehen finanziert, bleibt auch diese Verbindlichkeit bestehen.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Verfahrenskosten selbst über die Restschuldbefreiung neutralisiert werden.

Warum die formale Anmeldung entscheidend ist

In der Praxis entscheidet nicht selten die korrekte Anmeldung der Forderung, ob sie bestehen bleibt oder nicht.
Gläubiger müssen bei bestimmten Ausnahmetatbeständen genau angeben:

  • auf welchem besonderen Rechtsgrund die Forderung beruht
  • welches konkrete Verhalten dem Schuldner vorgeworfen wird

Fehlt diese präzise Kennzeichnung, greift die Restschuldbefreiung – selbst dann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt eigentlich eine Ausnahme rechtfertigen würde.

Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht erfasst

Neben den genannten Forderungen gibt es weitere wichtige Abgrenzungen:

  • Neue Schulden, die erst nach Verfahrenseröffnung entstehen, bleiben voll bestehen
  • Masseverbindlichkeiten aus dem laufenden Verfahren werden nicht erlassen
  • Sicherheiten wie Hypotheken oder Sicherungseigentum bleiben am jeweiligen Gegenstand bestehen

Die Restschuldbefreiung bezieht sich ausschließlich auf die persönliche Haftung, nicht auf dingliche Rechte.

Was das für Betroffene bedeutet

Für alle Schulden, die von der Restschuldbefreiung erfasst sind, gilt:
Sie können dauerhaft nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Freiwillige Zahlungen sind möglich, aber rechtlich nicht erzwingbar.

Das schafft echte Entlastung – mit wenigen, klar begrenzten Ausnahmen.

Fazit: Große Entlastung mit klaren Grenzen

Die Privatinsolvenz ist ein wirkungsvolles Instrument für einen finanziellen Neustart. Der überwiegende Teil aller Schulden wird am Ende tatsächlich erledigt.

Doch:

  • vorsätzlich verursachte Schäden
  • bewusst nicht gezahlter Unterhalt
  • Steuerschulden aus Steuerstraftaten
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • bestimmte verfahrensbezogene Darlehen

bleiben bestehen, wenn sie korrekt angemeldet wurden.

Wer eine Privatinsolvenz plant oder sich bereits im Verfahren befindet, sollte diese Unterschiede kennen. Sie entscheiden darüber, welche Schulden wirklich verschwinden – und welche nicht.

Eine frühzeitige Beratung hilft, böse Überraschungen am Ende des Verfahrens zu vermeiden.

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